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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Gebührenpflicht

VwGH zu Gebühren und Steuern bei Hausverlosungen

Dezember 2013
Kategorien: Klienten-Info

Hausverlosungen stellen eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf von (Immobilien)Liegenschaften dar, bei denen oftmals überraschend hohe Erlöse erzielt werden können. Der Reiz liegt für Loskäufer – wie allgemein beim Glücksspiel – darin, mit einem relativ geringen Einsatz eine Liegenschaft erwerben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich vor kurzem in zwei Fällen mit der abgabenrechtlichen Behandlung von Hausverlosungen zu beschäftigen. Strittig war, ob dabei Gebühren anfallen können und wie eine Hausverlosung für Grunderwerbsteuer-Zwecke zu behandeln ist.

Im ersten Fall (GZ 2010/16/0101 vom 29.8.2013) kam es zu gar keiner Hausverlosung, da nicht genügend Lose verkauft worden waren. Das zuständige Finanzamt verrechnete dennoch eine Gebühr von 190.080 € und begründete dies mit dem Hinweis auf einen gebührenpflichtigen Glücksvertrag. Schließlich würde die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil versprochen. Laut Ansicht des VwGH übersieht das zuständige Finanzamt dabei jedoch, dass Rechtsgeschäfte, die unter anderem unter das GrEStG fallen, keine Gebührenpflicht auslösen. Bei einer Hausverlosung handelt es sich nicht um zwei nacheinander gereihte, getrennte Rechtsvorgänge (Verlosung und Eigentumsübertragung) sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Der VwGH stellt also klar, dass das einheitliche Rechtsgeschäft nicht dem Gebührengesetz bzw. dem Glücksspielgesetz, sondern der GrESt unterliegt. Da es in dem konkreten Fall jedoch zu keiner Hausverlosung gekommen ist, kann auch keine Grunderwerbsteuer anfallen.

Im zweiten Fall (GZ 2012/16/0159 bis 0160 vom 29.8.2013) wurde eine Liegenschaft samt Gebäude verlost. Durch den Verkauf von Losen konnte ein Betrag von 2.177.901 € erzielt werden. Das zuständige Finanzamt setzte die GrESt auf Basis der Gesamteinnahmen aus den Losverkäufen fest. Die Verlosenden und die Gewinnerin waren hingegen der Meinung, dass die Gegenleistung, welche im Regelfall die Bemessungsgrundlage für die GrESt darstellt, lediglich den bezahlten Lospreis umfasst. Schließlich seien die übrigen Loskäufe keine Gegenleistung der Gewinnerin. Im Übrigen sei die Verlosung ein von der Eigentumsübertragung losgelöstes Rechtsgeschäft und daher mangels Gegenleistung der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Der VwGH kam auch hier zu der Entscheidung, dass bei beiden Rechtsgeschäften (Verlosung und Eigentumsübertragung an der Liegenschaft) ein derart enger Zusammenhang gegeben ist, dass von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Da es aber nicht darauf ankommt, ob die komplette Gegenleistung vom Erwerber erbracht wird, ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch der Betrag, der durch den Verkauf der übrigen Lose erzielt werden konnte, der Gegenleistung hinzuzurechnen. Im Zuge einer Eigentumsübertragung an den glücklichen Gewinner ist daher für die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf die insgesamt durch den Losverkauf erzielten Beträge abzustellen.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.