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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Personalüberlassung

Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe

November 2013

Die Flexibilität beim Personaleinsatz steigt wenn Unternehmen Arbeitskräfte einsetzen können, ohne mit ihnen in rechtlich zulässiger Weise ein Arbeitsverhältnis begründen zu müssen. In vielen Wirtschaftsbranchen hat sich „gemietetes Personal“ etabliert um Auftragsspitzen auszugleichen oder schwächere Auftragslagen mithilfe von Leiharbeitskräften zu überbrücken. Insbesondere in der Baubranche mit saisonalen Schwankungen werden überlassene Arbeitnehmer häufig in Anspruch genommen. In 2011 betrug der Anteil der Zeitarbeitskräfte in Österreich 1,8% der arbeitenden Bevölkerung, womit Österreich unter dem europäischen Durchschnitt lag.

Das Überlassen von Arbeitskräften, das auch als Personalbereitstellung und Personalleasing bezeichnet wird, ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988 geregelt. Nicht jede Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte ist jedoch eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 3 AÜG angeführt. Beispielsweise ist eine nur vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Unternehmen mit gleicher Erwerbstätigkeit eher als „Nachbarschaftshilfe“ zu sehen und fällt nicht unter die Bestimmungen des AÜG.

Gleichstellung von Leiharbeitskräften und Stammarbeitskräften

Voraussetzung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung in Verbindung mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung. Die Arbeitskräfteüberlassung wird auch als arbeitsrechtlichesDreiecksverhältnis“ bezeichnet: im Rahmen eines „Dienstverschaffungsvertrags“ stellt der Überlasser dem Beschäftiger auf (un)bestimmte Zeit Arbeitskraft zur Verfügung. Ein Wesensmerkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist, dass keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der Arbeitskraft und dem Beschäftiger besteht. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem verleihenden Unternehmen (Arbeitgeber im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) und der Arbeitskraft (Arbeitnehmer im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) geschlossen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird dabei in der Regel vom Beschäftiger ausgeübt.

Das Gesetz soll illegale Handlungsweisen zur Störung des Arbeitsmarktes verhindern, insbesondere im Hinblick auf eine Ausbeutung von Arbeitnehmern. Auch der seit 2002 bestehende Kollektivvertrag für Zeitarbeiter soll vor sozialen Missbräuchen schützen. Am 1.1.2013 ist in Österreich die Novelle zum AÜG in Kraft getreten, welche die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) in nationales Recht umsetzte. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für überlassene Arbeitskräfte und die Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften und von Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebes.

Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland

Im Gegensatz zum deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (dAÜG) hat der österreichische Gesetzgeber keine Sonderregelungen für die Baubranche geschaffen und daher eine Personalüberlassung in der Baubranche grundsätzlich erlaubt. In Deutschland ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1b S. 1 dAÜG generell unzulässig. Davon ausgeschlossen war eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Angestellten (z.B. Sekretärin oder Bauleiter). In 2003 wurde das deutsche Überlassungsverbot ins Baugewerbe gelockert und an u.a. allgemein gültige Tarifverträge geknüpft.

Als Grund für die Sonderbehandlung im Baugewerbe wird im deutschen Schrifttum u.a. die latente Gefahr von missbräuchlichen Handlungsweisen im Zusammenhang mit billigen ausländischen Arbeitnehmern und die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angeführt. In Österreich kontrollieren Mitarbeiter der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in regelmäßigen Abständen die heimischen Baustellen. Dem Nichtabführen der BUAK-Zuschläge durch die Überlassungsunternehmen soll folgende Regelung entgegenwirken: das Bauunternehmen kann die anfallenden Beiträge für den Leiharbeiter selbst begleichen und diese dann vom Entgelt an den Personalüberlasser abziehen.

Für weitere Informationen zur Arbeitskräfteüberlassung siehe auch: www.leiharbeiter.at.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.