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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Stiftungseingangssteuer

Änderung der Stiftungseingangssteuer bei liechtensteinischen Stiftungen ab 2014

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info

Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Vermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%.

Unter einer intransparenten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Stiftung aus österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifter zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Stiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen steuerlichen Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nicht anerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn

  • weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen,
  • kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und
  • kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht.

Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Stiftung muss gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischem Stiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind.
  • In Liechtenstein dürfen nicht die Sondersteuerbestimmungen für Privatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.

Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nicht erfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%.

Die liechtensteinische Stiftung gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellung gegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhin gegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.

Bild: © ki33 - Fotolia

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