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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Enkelgesellschaft

UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung

Juni 2013
Kategorien: Klienten-Info

Die steuerliche Geltendmachung von Teilwertabschreibungen sowie von Veräußerungsverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird seit jeher vom Gesetzgeber eingeschränkt bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa über 7 Jahre zu verteilen, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mittelbar verbundene Gesellschaften anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung bei der Zwischengesellschaft nicht abzugsfähig. Diese “durchgebuchten Großmutterzuschüsse” sollen nur dann abzugsfähig sein, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage (Zuschuss) und niedrigerem Teilwert besteht. Diese Bestimmung verhindert Kaskadenwirkungen, die ansonsten eintreten würden, wenn die Großmuttergesellschaft einen Zuschuss zur Verlustabdeckung an die Enkelgesellschaft leistet und es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Enkelgesellschaft zu Teilwertabschreibungen bei der Mutter- (Zwischengesellschaft) und bei der Großmuttergesellschaft kommt.

Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/0903-L/12 vom 31.1.2013) mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in der in einer steuerlichen Unternehmensgruppe vom Gruppenträger ein Zuschuss an eine Beteiligung des Gruppenmitglieds („Großmutterzuschuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt hat. Im Zuge der Veräußerung dieser Beteiligung (es handelt sich dabei um kein Gruppenmitglied) wurde ein Verlust erzielt, dessen Geltendmachung in Höhe des Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Aufgrund der steuerlichen Unternehmensgruppe kann aber auch keine Teilwertabschreibung beim Gruppenträger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Großmutterzuschusses erzielte Verlust weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden konnte. Die Teilwertabschreibung innerhalb der steuerlichen Unternehmensgruppe ist deshalb vom Gesetzgeber ausgeschlossen weil innerhalb der Gruppe laufende Verluste des Gruppenmitglieds sowieso sofort das steuerliche Gruppenergebnis vermindern und für eine weitere Teilwertabschreibung keine Berechtigung besteht, da es ansonsten zu einer Doppelverwertung der Verluste kommen würde.

Mit der Begründung, dass eine doppelte Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts – hervorgerufen durch nicht aufeinander abgestimmte Gesetzesbestimmungen - nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, kam der UFS zu der Entscheidung, dass in einer solchen Konstellation der Veräußerungsverlust bei dem Gruppenmitglied (Zwischengesellschaft), das die Beteiligung veräußert hat, zu verwerten ist. Dies gelingt dadurch, indem die Unternehmensgruppe als ein Steuersubjekt betrachtet wird und folglich die beschränkende Bestimmung im Zusammenhang mit dem Großmutterzuschuss bei einem dreistufigen Konzern mit einer Unternehmensgruppe nicht zur Anwendung kommt. Der Veräußerungsverlust kann auch in Höhe des geleisteten Großmutterzuschusses bei der Zwischengesellschaft steuerlich geltend gemacht werden und ist über 7 Jahre zu verteilen.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.