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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Konsumentenschutzgesetz

Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung

Mai 2013
Kategorien: Klienten-Info

Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen Privatpersonen abgewickelt. Nach und nach haben aber auch Unternehmen dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen, indem es besondere Schutzvorschriften vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft – so steht ihm der Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Werktagen zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Verletzt der Unternehmer seine Aufklärungspflichten und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das Rücktrittsrecht sogar auf drei Monate.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bastlerautos“ auf eBay auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der Rücktritt von seiner „Ersteigerung“ auf eBay zusteht oder die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit Versteigerungen zur Anwendung kommt. Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind die Unternehmereigenschaft gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft war hier besonders das typische Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“ spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der Käufer jedenfalls schutzwürdig, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss nicht in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Versteigerung um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher kein Rücktrittsrecht vorliegt, verneinte der OGH. Eine solche Transaktion ist nämlich nicht mit einer gerichtlichen Versteigerung oder einer in einem Auktionshaus durchgeführten Versteigerung vergleichbar. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen übliche Bewertung durch einen unabhängigen Dritten bei einer Versteigerung auf eBay nicht vorgenommen wird. Die gängige Bezeichnung als Online-Versteigerung spielt hingegen für die Beurteilung keine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto innerhalb von drei Monaten von dem Geschäft zurücktreten, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.