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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Steuerabkommen

Steuerabkommen mit Liechtenstein

Februar 2013
Kategorien: Klienten-Info

Nach längeren Verhandlungen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches einen Beitrag zur Minderung der Steuerflucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern weiter, als auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern in liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf 3.000 bis 6.000 Stiftungen. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als transparent oder intransparent soll die Besteuerung künftig weitgehend nach österreichischen Grundsätzen erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben, die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen.

Für die Vergangenheit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung und einer Offenlegung der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als strafbefreiende Selbstanzeige gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung als Nachweis für die durchgeführte Nachversteuerung. Die Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz. Ausgangspunkt ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Steuersatz hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15%, der Höchststeuersatz beträgt 30%, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38% steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro.

Für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende Abzugssteuer von 25% vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte transparente Stiftungen (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine Zuwendungssteuer von 25% abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird.

Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige Kontrollmechanismen vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw.

Bild: © estima - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.