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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012

Dezember 2012

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen:

  • Verwendung einer „falschen“ UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb: Für den Fall, dass ein Lieferant auf der Rechnung die österreichische UID-Nummer des Leistungsempfängers ausweist, obwohl die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedsstaat (z.B. nach Deutschland) erfolgt, trifft den Leistungsempfänger eine Verpflichtung zum sofortigen Widerspruch und Hinweis auf die falsche UID-Nummer. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass ein i.g. Erwerb, der an sich gar nicht in Österreich ausgeführt wird (z.B. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat) solange in Österreich steuerpflichtig ist, bis die Erwerbsversteuerung im Land der Warenbewegung nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur (Richtigstellung der UID) allein führt nicht zum Entfall des i.g. Erwerbs in Österreich.
  • Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Zur Geltendmachung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist es u.a. erforderlich, dass die Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen werden muss („Verbringungserklärung“). Eine Vorabprüfung unternehmensindividueller Formulare durch das Finanzamt ist dabei nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat jedoch angekündigt, Musterformulare zu veröffentlichen, die als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der Verbringungserklärungen dienen können.
  • All-Inclusive-Angebote (Seminarpauschalen): Hier geht es um die Abgrenzung von selbständigen Leistungen zu unselbständigen Nebenleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsumsätzen (10% begünstigter Steuersatz). Die Bereitstellung eines Seminarraums samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung wird dabei als eigenständige Leistung gesehen. Hinsichtlich der Verpflegung liegt eine Nebenleistung dann vor, wenn die Verpflegung für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Seminar) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verpflegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Seminar steht (z.B. Pausengetränke, Imbisse, Mittagessen).
  • Errichtung einer Straße und Abtretung ins öffentliche Gut: Ein Grundstücksentwickler, der aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine Straße errichtet und diese danach unentgeltlich ins öffentliche Gut abtritt, kann aus den Errichtungskosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
  • Vorsteuerabzug für Beratungskosten i.V.m. einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung: Hier folgt die Finanzverwaltung der Judikatur des (deutschen) BFH, wonach Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, im direkten Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilübertragung stehen. Es besteht somit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Nach der Judikatur des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und als solche Preisbestandteil der von ihm erbrachten Leistungen sind. Aufgrund des direkten Zusammenhangs mit einem (unecht) steuerfreien Beteiligungsverkauf liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.
  • Grenzüberschreitende Vermietung einer Solaranlage: Die Installation einer Solaranlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes ist nicht als Grundstücksleistung zu sehen. Vielmehr handelt es sich um die Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes. Diese Unterscheidung kann vor allem bei der Frage nach dem Ort der Leistung von Relevanz sein.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.