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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab 2013

Dezember 2012
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik, welche vom Dienstgeber zu entrichten ist, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird die Auflösungsabgabe jedes Jahr aufgewertet werden, wodurch sie im Jahr 2013 voraussichtlich 113 € (Ausgangspunkt war 110 €) ausmachen wird. Für das Anfallen der Auflösungsabgabe spielt es keine Rolle, wann das Dienstverhältnis begonnen wurde. Die Abgabe ist unabhängig von der Verdiensthöhe des (ehemaligen) Mitarbeiters oder von dessen Alter.

Sieht man von den zahlreichen Ausnahmen ab, so ist die Auflösungsabgabe etwa bei Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen (länger als 6 Monate) zu entrichten wie auch bei ungerechtfertigten Entlassungen – ebenso bei berechtigten vorzeitigen Austritten mit der Ausnahme von Gesundheitsaustritten. Einer besonders bei Saisonarbeitskräften üblichen Vorgehensweise wird ebenso Rechnung getragen, indem die Abgabe bei Kündigungen durch den Arbeitgeber zu entrichten ist, auch wenn eine Wiedereinstellungszusage erfolgt ist. Wird ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe.

Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an:

  • Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist;
  • bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertiger Entlassung oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung;
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen;
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres);
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch;
  • bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika;
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern;
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht;
  • bei Tod des Arbeitnehmers.

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.