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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Ordination

Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes

September 2012
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht.

Um diesem Gestaltungsspielraum entgegenzuwirken wurden insbesondere vom VwGH generelle Grundsätze entwickelt, welche die Voraussetzungen für solche Verträge regeln. Demnach sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur anzuerkennen, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt seinen Sohn geringfügig angestellt hatte und für diesen die Ausbildungskosten für eine dreijährige Physiotherapieausbildung übernahm und als Betriebsausgabe in seiner Ordination geltend machte. Die Ausbildungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn sah eine Rückzahlungsverpflichtung des Sohnes vor, falls dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildung die Anstellung in der Ordination seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz anerkannte zwar das Dienstverhältnis an sich, verweigerte aber wegen mangelnder Fremdüblichkeit den Abzug der Ausbildungskosten als Betriebsausgabe des Vaters.

Der VwGH bestätigte nochmals die oben angeführten Voraussetzungen, wobei im vorliegenden Fall besonders zu prüfen war, ob eine derartige Kostenübernahme auch zwischen Familienfremden vereinbart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letztlich als nicht fremdüblich an, da einerseits ein in Ausbildungsvereinbarungen übliches Konkurrenzverbot fehlte und zudem die Kostenübernahme von ca. 45.000 € für eine nur teilzeitbeschäftigte Hilfskraft mit einer Monatsentlohnung von 400 € wegen mangelnder Amortisation unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Dieses Missverhältnis hätte möglicherweise dadurch kompensiert werden können, dass sich der Sohn schon im Vorhinein zu einer Vollzeitbeschäftigung nach der Ausbildung verpflichtet hätte. Dies war aber in der vorliegenden Ausbildungsvereinbarung nicht vorgesehen. Der VwGH untersagte also die Ausbildungskosten als Betriebsausgabe für den Vater, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die privaten Überlegungen des Vaters überwogen.

Bild: © ki33 - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.