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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Firmenwertabschreibung

Gruppenbesteuerung - EuGH-Urteil ermöglicht Einbeziehung inländischer Enkelgesellschaften

Juni 2012
Kategorien: Klienten-Info

Die Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung für Konzerne liegen vor allem in dem Ergebnisausgleich (Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe können grundsätzlich ausgeglichen werden und sind beim Gruppenträger zu versteuern) und in der Tatsache, dass auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder einbezogen werden können. Hinsichtlich ausländischer Gruppenmitglieder galt bisher allerdings die Beschränkung auf die erste Ebene (Tochtergesellschaft). Über die ausländische Tochter gehaltene Mehrheitsbeteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften konnten also nicht in die Gruppe aufgenommen werden.

Der EuGH hat in der Rechtssache „Papillon“ (EuGH 27.11.2008, Rs C-418/07) den Ausschluss von inländischen Tochtergesellschaften ausländischer Gruppenmitglieder nach französischer Rechtslage als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Wenngleich die EuGH-Entscheidung in der Literatur auch in Österreich schon als unmittelbar anwendbar eingestuft wurde, fehlte bis jetzt eine offizielle Reaktion der Finanzverwaltung.

In einer kürzlich veröffentlichten Information hat die Finanzverwaltung (BMF-Info vom 16.5.2012) die Anwendbarkeit auf die österreichische Gruppenbesteuerung bestätigt und die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Gesellschaft, die über eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige Zwischengesellschaft gehalten wird, zugelassen. Anders als bei der ausländischen Tochtergesellschaft, wo nur die Verluste im Beteiligungsausmaß beim Gruppenträger verwertet werden können, sind die Gewinne und Verluste der inländischen Enkelgesellschaft letztlich dem Gruppenträger zuzurechnen. Das Ergebnis der inländischen Enkelgesellschaft geht nämlich zu 100% zeitgleich mit dem Ergebnis des ausländischen Gruppenmitglieds in das Gruppenergebnis ein.

Die Ausdehnung der Gruppenbesteuerung ist jedenfalls zu begrüßen, wenngleich auch die bestehenden Grenzen berücksichtigt werden müssen. So ist es etwa nicht möglich, die Ergebnisse von unter der inländischen Enkelgesellschaft hängenden weiteren in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen. Dies ist hinsichtlich von Verlusten nachteilig, weit weniger aber in Gewinnsituationen, da die Gewinne regelmäßig ohnehin der Beteiligungsertragsbefreiung unterliegen. Ob die Beschränkung auf die erste Ebene nicht ebenso einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt, bleibt abzuwarten. Dem Gruppenbesteuerungssystem folgend ist es darüber hinaus auch nicht möglich, eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die inländische Enkelgesellschaft vorzunehmen. Eine Firmenwertabschreibung seitens der ausländischen Tochtergesellschaft im Zuge des Erwerbs der inländischen Gesellschaft ist steuerlich in Österreich ebenso wenig anerkannt.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.