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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

Gaststättenpauschalierung als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe

Mai 2011

Eine aktuelle Entscheidung des UFS (30.3.2011, RV/0688-I/10) bringt für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe eine erhebliche Brisanz mit sich. Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ist es möglich, dass derartige Betriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln können, wenn keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangenen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig.

Bei Betrieben mit einer atypisch niedrigen Ausgabenstruktur kann die durch die Verordnung gedeckte Pauschalierung zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei dem vom UFS beurteilten Fall eines Beherbergungsbetriebs lag der nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn bei rd. 80% der Umsätze, wodurch sich bei Anwendung der Pauschalierung (gemeinsam mit Vorteilen aus der Ermittlung pauschaler Vorsteuern) eine jährliche Steuerersparnis von etwa 90.000 € ergeben hat. Dabei ist der UFS zum Ergebnis gekommen, dass in der durch die Pauschalierung ermöglichten erheblichen Steuerbegünstigung eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe zu sehen ist. Die unterstellte Wettbewerbsverzerrung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betrieb in Grenznähe tätig ist und daher mit vergleichbaren Betrieben eines EU-Nachbarstaats in Konkurrenz tritt. Die vom UFS als Verletzung des Verbots von Beihilfen eingestufte Steuerbegünstigung soll nach Meinung des UFS „rückabgewickelt“ werden (d.h. die Besteuerung soll auf Basis der höheren Ergebnisse der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen).

In der Anwendungspraxis bringt die Entscheidung des UFS eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da hier eine auf Basis einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung erfolgte Ausnützung von Pauschalierungsmöglichkeiten nicht anerkannt wurde. Auch wenn die Entscheidung letztlich für einen Einzelfall ergangen ist, bei dem die Pauschalierung tatsächlich untypisch hohe Steuervorteile gebracht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung generell zu einer Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten führt. Es bleibt abzuwarten wie sich das Finanzministerium zu dieser Entscheidung äußern wird.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.