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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick

Dezember 2002

Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt.

1.) Absetzung für Abnutzung

:: Gebäude
– Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude
– Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 %
– Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen
– 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %.
:: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen).
:: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
:: Wohngebäude
– Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen
– Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen
– Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen
:: Beteiligungen
Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf
7 Jahre zu verteilen.

2.) Investitionsbegünstigungen

2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3)
7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal
€ 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003.
2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2.
5 % von Gebäuden
10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e
10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden.
2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.

3.) Forschung

3.1. Freibeträge
3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000:
– 25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand
– 35 % für erhöhten Forschungsaufwand
3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a
– 10 % für 2002
– 15 % ab 2003
3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1
– 3 % für 2002
– 5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden.
3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7)
Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %.

4.) Bildung

4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8
9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002
4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1.
4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10
20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000,– pro Kalendertag.
4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
4.5. Lehrlingsausbildung
Freibetrag § 124 b Z 31
€ 1.460,– (maximal 3 mal) ab 2000
Prämie § 108 f
Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000,– pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses.
Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge
Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt.
Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.

 

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.