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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Treuwidrig

Keine Abgabennachsicht bei treuwidrigem Verhalten von Dienstnehmern

September 2010
Kategorien: Klienten-Info

Der Begriff der „Unbilligkeit der Abgabeneinhebung“ zeigt die „humane Seite“ der Abgabenbestimmungen, welche in zwei Fällen eintreten kann. Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn durch die gesetzlichen Bestimmungen für den Steuerpflichtigen eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Folge eintritt und es zu einer anormalen Steuerbelastung kommt. Die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abgabenschuld nur dann begleichen kann, wenn er z.B. seine Vermögenswerte verschleudert und es daher zu außergewöhnlichen (negativen) wirtschaftlichen Folgen für den Steuerpflichtigen kommt. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung festgestellt, so wird die Abgabenschuld ganz oder zum Teil nachgesehen.

Es ist nur zu verständlich, dass eine genaue Beurteilung hinsichtlich Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu erfolgen hat und es viele – wenn auch für den Steuerpflichtigen bedrohliche – Situationen gibt, in denen diese Ausnahme nicht eintritt. Der UFS (GZ RV/0272-I/09 vom 19.5.2010) hatte dahingehend einen Fall zu beurteilen, in dem durch eine treuwidrige Mitarbeiterin Warenumsätze abgezweigt wurden. Die Belastung für das Unternehmen resultierte aus der Verpflichtung zur Bezahlung von Umsatzsteuer, die nie vereinnahmt wurde und führte folglich zu einer zwangsweisen Verrechnung mit Vorsteuergutschriften. Der UFS hat sich früheren VwGH-Entscheidungen angeschlossen und erkannt, dass ein durch Dienstnehmer zugefügter Vermögensschaden dem allgemeinen Unternehmerwagnis entspricht und daher keine sachliche Unbilligkeit bzgl. der Einhebung der Umsatzsteuer vorliegt. Wenngleich zweifelsohne ein Schaden eingetreten ist, so ist dieser getrennt von dem korrekten Vorgang der Einhebung der Umsatzsteuer zu betrachten. Anstelle der Nachsicht der Abgabenforderung muss sich die Geschädigte bei der veruntreuenden ehemaligen Dienstnehmerin schadlos halten. Überdies konnte durch den UFS keine Gefährdung der Unternehmensexistenz und folglich keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden.

Bild: © ruigsantos - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.