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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Außengesellschaft

Die Ärzte-GmbH

August 2010
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Anfang Juli wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause das Gesetz zur Ärzte-GmbH im Nationalrat beschlossen. Ziel ist es, einerseits die Spitalsambulanzen zu entlasten und andererseits bessere Öffnungszeiten für den Patienten anbieten zu können. Bisher war die Gründung einer GmbH nur für bestimmte Zwecke, wie z.B. eine GmbH für Labortätigkeiten, eine GmbH für Nebentätigkeiten (Kontaktlinsen-GmbH) oder eine GmbH für Investitionen (Ordinations-Apparate) möglich. Eine reine Ordinations-GmbH als Außengesellschaft war bisher nicht berufsberechtigt. Das neue Gesetz ermöglicht nun genau dies und enthält folgende Eckpunkte:

  • An einer Ärzte-GmbH können sich maximal sechs aktive Ärzte als Gesellschafter beteiligen. Jeder Gesellschafter ist zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ein Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen ist möglich, wobei hier gerade im ländlichen Bereich für den Patienten Anfahrtszeiten verkürzt werden sollen. Ein gemischtes „Ärzte-Zentrum“ von Ärzten und Zahnärzten ist nicht möglich.
  • Die Begrenzung der Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beträgt fünf Angestellte pro Arzt. Eine Ärzte GmbH kann demnach maximal 30 Angestellte haben. Jedoch fallen bestimmte Berufsgruppen (z.B. Zahnärztliche Assistentinnen) nicht unter den Begriff eines „anderen Gesundheitsberufs“ und sind daher von dieser Einschränkung zur Zeit ausgenommen.
  • Eine Übertragung von Gesellschaftsrechten ist nicht möglich.
  • Um einen Kassenvertrag zu bekommen, müssen flexiblere Öffnungszeiten angeboten und Fallpauschalen der Kassen akzeptiert werden, womit eine kostenintensive, im Einzelfall eventuell medizinisch unnötige Überweisung innerhalb einer Ärzte GmbH vermieden werden soll.
  • Für die Ärzte-Zentren gelten in Zukunft dieselben Zulassungsbestimmungen wie für Ambulatorien. Diese Bedarfsprüfung wurde von der Ärztekammer stark kritisiert, da sie gegen das Recht der freien Berufsausübung verstoße. Diese Bedarfsprüfung resultiert aus einem EuGH-Urteil, demzufolge Ambulatorien, Gruppenpraxen und in Zukunft auch Ärzte-GmbHs einer Gleichbehandlung unterliegen und sich so einheitlich einer Bedarfsprüfung unterziehen müssen. Die positive Bedarfsfeststellung erfolgt durch den Landeshauptmann bzw. die Landesregierung. Eine Bedarfsprüfung entfällt jedoch, wenn alle beteiligten Gesellschafter bereits einen Kassenvertrag besitzen.
  • Der allgemeine Grundsatz einer GmbH gilt auch für Ärzte - nämlich, dass Gesellschafter einer GmbH für Schulden der GmbH nicht persönlich haften. Dies mag auf den ersten Blick zu mehr Sicherheit für den Arzt führen, da der klagebereite Patient einen Vertrag mit der GmbH abschließt. Allerdings kann es leicht zu einem Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter kommen, nämlich dann, wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu ihrem Geschäftsumfang „qualifiziert unterkapitalisiert“ ist. Auch aus diesem Grund sieht das neue Gesetz eine Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung vor, welche zwei Millionen € pro Versicherungsfall beträgt, wobei pro Jahr zumindest drei (für Gruppenpraxen fünf) Schadensfälle abgedeckt werden müssen.

Steuerlich interessant ist natürlich die Gewinnbesteuerung der GmbH mit 25% auf Gesellschaftsebene, wobei dieser Vorteil vor allem bei Thesaurierung der Gewinne erzielt werden kann, da der Steuersatz deutlich unter dem Grenzsteuersatz von 50% bei besserverdienenden Ärzten liegt. Bei einer Ausschüttung im gleichen Jahr kommt es immerhin noch zu einem kleinen Vorteil, da der effektive Steuersatz bei Ausschüttung 43,75% beträgt. Allerdings verursachen GmbH-Konstruktionen zusätzliche Kosten wie beispielsweise Gründungs- bzw. Umgründungskosten, Kosten für doppelte Buchhaltung und Bilanzierung oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gründung einer Ärzte-GmbH aufgrund der oben angeführten Punkt gut überlegt sein will und die Vorteilhaftigkeit nicht ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

Bild: © Mikael Damkier - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.