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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
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Aktiv

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Steuern

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  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: PKW-Leasing

Kredit oder Leasing bei PKW?

Februar 2001

Ab 1. Juli 2000 kann sich infolge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch die Zuordnung des Vorsteuerabzuges von Reparaturaufwendungen an den Leasingnehmer das PKW-Leasing verteuern.

Rechtslage bis 30. Juni 2000

- Kein Vorsteuerabzug steht zu für die Anschaffung, Herstellung, Miete und den Betrieb von PKW, Kombi und Krafträdern. Unter anderem sind ausgenommen KFZ, die der gewerblichen Vermietung (Leasing) dienen. Leasingunternehmen können daher den Vorsteuerabzug für verleaste KFZ geltend machen. Die Leasingrate ist allerdings mit Umsatzsteuer zu verrechnen.
- Der PKW-Leasingnehmer kann die in der Leasingrate verrechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
- Erteilt im Falle einer Beschädigung des Kraftfahrzeuges der Leasinggeber den Auftrag zur Schadensbehebung, ist er Leistungsempfänger und hat den Vorsteuerabzug von der Reparaturrechnung. Der Kostenersatz des Schädigers stellt keinen Leistungsaustausch dar und ist daher umsatzsteuerfrei. Die Beteiligten hatten es daher in der Hand, eine Schadensminimierung dadurch zu erwirken, dass der Vorsteuerberechtigte (Leasinggeber) den Reparaturauftrag erteilte.

Rechtslage ab 1. Juli 2000

§ 12 Abs. 2 Zi 4 UStG verhindert die oben angeführte Wahlmöglichkeit zur Schadensminimierung, indem normiert wird, dass die auf Grund des Reparaturauftrages erbrachten Leistungen nicht als für den Leasinggeber, sondern als für den Leasingnehmer erbracht gelten, gleichgültig, wer den Auftrag erteilt hat. Der Nachsatz im Gesetz, dass die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer den Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, geht im Falle des KFZ-Leasings im Hinblick auf die Weitergeltung des § 12 Abs. 2 Zi 2 lit b UStG (Vorsteuerausschluss) ins Leere. Laut einem in Ausarbeitung befindlichen Erlass des BMF soll diese Neuregelung aber nur für jene Fälle gelten, bei denen der Leasingnehmer vertraglich alle Risken aus dem Leistungsverhältnis zu tragen hat und nicht für Fullservice-Leasingverträge sowie für kurzfristige Leihwagen-Verträge.


Schlussfolgerung

Leasinggeber kalkulierten bisher die Leasingraten auf Basis der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und gaben dafür einen Nachlass bei der Kaskoversicherung. Durch die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2000 ist daher für bestimmte neue Leasingverträge mit höheren Leasingraten zu rechnen. Die Verlängerung eines vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Leasingvertrages ist als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Sonst wird laut Erlass BMF vom 3. Juli 2000 für die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Verträge von der neuen Besteuerungsregelung Abstand genommen.
Ob nunmehr Leasing oder Kredit günstiger ist, wird von der Vertragsgestaltung abhängen bzw. von der unterschiedlichen Beurteilung zwischen Kredit- bzw. Leasingwürdigkeit des Vertragspartners. Fullservice-Leasingverträge sind von der Verschlechterung demnach nicht betroffen.

Bild: © rangizzz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.